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Testament & Erbvertrag

Wer ein Testament oder einen Erbvertrag errichten möchte, sollte sich zunächst Gedanken über die Ziele machen, die mit dem Testament oder dem Erbvertrag erreicht werden sollen, insbesondere also wer später einmal erben soll und wer nicht. Hiervon hängt der Inhalt des Testamentes oder des Erbvertrages maßgeblich ab. Solche Ziele sind bspw. die Absicherung des Ehegatten und / oder der Kinder, eine bestimmte Vermögensverteilung in einer Patchworkfamilie, der Ausschluss bestimmter Personen von der Erbfolge, das Vermeiden von Erbschaftsteuer, die Versorgung eines Kindes mit Behinderung etc.

Testament und Erbvertrag stehen dabei letztlich gleichwertig nebeneinander. Ehegatten können ein gemeinschaftliches Testament errichten, oft auch Berliner Testament genannt. Wenn zwei nicht miteinander verheiratete Menschen gemeinschaftlich ihren letzten Willen festlegen wollen, können sie dies nur durch einen Erbvertrag tun. Der Erbvertrag muss immer bei einem Notar beurkundet werden. Von der inhaltlichen Gestaltung her gibt es aber keinen Unterschied, so dass Nachstehendes sowohl für das Testament als auch für den Erbvertrag gilt.

Berliner Testament

Von einem Berliner Testament spricht man, wenn Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament verfassen, in dem sie festlegen, dass derjenige, der länger lebt, Alleinerbe des Zuerstversterbenden wird. Nach dem Tod des Längerlebenden erben dann die gemeinschaftlichen Kinder. Diese werden sog. Schlusserben.

Das Berliner Testament ist sicherlich die bekannteste Testamentsform und wird oft auch von Laien in selbstverfassten Testamenten verwendet. Aber auch hier ist Vorsicht geboten. Nicht in allen Fällen ist das Berliner Testament geeignet.

Dies gilt insbesondere für Patchworkfamilien, bei der Versorgung von Kindern mit Behinderung sowie bei größeren Vermögen, da hier eine mehrfache Versteuerung des Nachlasses droht.

Wer ein Testament errichten möchte sollte sich daher individuell beraten lassen, damit seine jeweiligen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse optimal berücksichtigt werden.

Testament bei Patchworkfamilien / Geschiedenentestament

In einer Patchworksituation ist – wie gesagt – das Berliner Testament nicht erste Wahl. Dies hängt u.a. mit dem Pflichtteilsanspruch der jeweiligen Kinder zusammen. Zunächst ist aber einmal zwischen verschiedenen Zielrichtungen zu unterscheiden: Möchte ich alle Kinder gleich behandeln, also unabhängig davon aus welchem Familienzweig sie abstammen oder möchte ich die Kinder bspw. nach Familienzweigen unterschiedlich behandeln bzw. gibt es vielleicht ein Kind, das nicht erben soll? Zudem ist die Frage zu klären, ob es gewünscht ist durch geeignete Regelungen im Testament zu verhindern, dass der andere leibliche Elternteil der Kinder etwas aus dem Erbe erhält.

Gleichbehandlung der Kinder

Sollen alle Kinder der Patchworkeltern, egal aus welcher Beziehung sie stammen, gleich behandelt werden, kann ein Testament grundsätzlich nach dem Modell des Berliner Testaments aufgebaut werden. Zu berücksichtigen ist aber, dass die Kinder desjenigen Partner, der zuletzt verstirbt, einen höheren Pflichtteil haben kann, als die ihm zugewiesene Erbquote.

Beispiel:

Die Eheleute Meier haben keine gemeinsamen Kinder. Herr Meier hat aus erster Ehe zwei Söhne. Frau Maier hat aus erster Ehe eine Tochter. In einem Berliner Testament setzen sich die Eheleute Meier wechselseitig zu Erben ein. Erben des Längerlebenden sollen danach alle drei Kinder zu gleichen Teilen werden. Zuerst verstirbt Herr Meier, dann Frau Meier. Nach dem Testament erhalten nun also alle drei Kinder 1/3 des Nachlasses nach Frau Meier. Die Pflichtteilsquote von Frau Meier beträgt jedoch ½, so dass ihr Pflichtteil größer ist als ihre Erbquote. Zudem hat sie nun auch noch den Vorteil, dass bei der Berechnung ihres Pflichtteils das Vermögen, dass Herr Meier seiner Frau hinterlassen hat, herangezogen wird. Obwohl die Tochter nach dem Testament Erbin geworden ist, kann sie nun den Zusatzpflichtteil gem. § 2305 BGB geltend machen, ohne die Erbschaft ausschlagen zu müssen.

Hier hilft die Vereinbarung von Pflichtteilsverzichtsverträgen mit den Kindern bei einem Notar.

Ungleichbehandlung der Kinder

Wollen die Patchworkeltern nur ihre jeweiligen Kinder bedenken, ist ein Berliner Testament generell ungeeignet. Dies liegt daran, dass der länger lebende Patchworkelternteil bei einem Berliner Testament uneingeschränkter Alleinerbe wird und sich damit sein eigenes Vermögen und das ererbte Vermögen miteinander vermischen. Beim Erbfall nach dem länger lebenden Patchworkelternteil ist also schon rechtlich eine Unterscheidung der Vermögensmassen nicht möglich.

Hier hilft in der Regel eine Testamentsgestaltung, bei der eine Vor- und Nacherbschaft angeordnet wird, da hierbei rechtlich zwei Vermögensmassen bestehen bleiben, die beim zweiten Erbfall unterschiedlich behandelt werden.

Ausschluss des leiblichen Elternteils

In Patchworksituationen ist zu klären, ob der andere leibliche Elternteil, der nicht Teil der neuen Patchworkfamilie ist, von einem etwaigen Erbe ausgeschlossen werden soll. Es kann ja bspw. die unglückliche Situation geben, dass aufgrund eines Unfalls zunächst die Patchworkeltern sterben und einige Zeit später wegen desselben Unfalls oder auch aus einem anderen Grund ein zum Erben eingesetztes Kind. Hat dieses Kind selbst kein Testament errichtet und noch keine eigenen Kinder oder einen Ehegatten, erbt der andere leibliche Elternteil. Von vielen Mandanten wird nicht gewünscht, dass die oder der „Ex“ in einem solchen Fall erbt. Dies kann durch eine geeignete Regelung im Testament ausgeschlossen werden. Auch hier hilft bspw. die Vor- und Nacherbschaft.

Testament bei Kindern mit Behinderung

Soll ein Kind mit Behinderung durch ein Testament abgesichert werden, ist das Berliner Testament ebenfalls völlig ungeeignet, um die Erbfolge zu regeln. Auch hier wird das Pflichtteilsrecht des Kindes zu einem Störfaktor. Es muss nämlich auf jeden Fall verhindert werden, dass das behinderte Kind seinen Pflichtteil geltend macht, was eben auch durch den Sozialhilfeträger möglich ist.

Würden sich die Eltern wechselseitig für den ersten Erbfall zu Alleinerben einsetzen, hätte dies eine automatische Enterbung des Kindes für diesen Erbfall zur Folge, selbst wenn vorgesehen wäre, dass das Kind im zweiten Erbfall Alleinerbe werden soll. Die „Enterbung“ im ersten Erbfall kommt dadurch zustande, dass von der gesetzlichen Erbfolge abgewichen wurde. Denn ohne das Testament hätte das behinderte Kind neben dem Elternteil geerbt. Mit dem Testament erhält es zunächst nichts.

Dies hat letztendlich zur Konsequenz, dass bei der Nachlassplanung mit einem behinderten Kind dieses stets (Mit-)erbe werden muss. Dabei ist darauf zu achten, dass die Erbquote des Kindes höher ist als dessen Pflichtteilsquote.

Damit nun der Sozialhilfeträger nicht auf das von dem Kind geerbte Vermögen zugreifen kann, müssen verschiedene Sicherungsmaßnahmen vorgesehen werden, denn sonst hat das Kind aus dem Nachlass keine Zusatzversorgung. Die wichtigste Schutzmaßnahme ist die Anordnung der Testamentsvollstreckung. Hierdurch wird dem Kind der unmittelbare Zugriff auf den Nachlass entzogen und eine Verwaltung durch einen Dritten, dem Testamentsvollstrecker unterstellt. Der Testamentsvollstrecker ist nun nur an die Weisungen des Erblassers aus dem Testament gebunden. Der Erbe hat kein Weisungsrecht. Daher kann auch der Sozialhilfeträger nicht auf den Nachlass zugreifen, denn dieser kann nicht mehr Rechte an dem Nachlass haben, als das behinderte Kind als Erbe hat. Weiteres Sicherungsmittel ist die Vor- und Nacherbschaft. Diese sorgt dafür, dass auch der einstige Nachlass des behinderten Kindes geregelt ist, zumindest insoweit, was das von dem Kind geerbte Vermögen der Eltern angeht. Hier kann als von den Eltern bereits festgelegt werden, wer etwaig noch vorhandenes Vermögen nach dem Tod des Kindes erhalten soll.

Gesetzliche Erbfolge

Die gesetzliche Erbfolge regelt den Erbfall wenn kein Testament oder Erbvertrag vorhanden ist. Das Erbrecht des Ehegatten ist von dem Güterstand abhängig, also davon, ob die Eheleute bspw. im „normalen“ Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet sind oder in einem Ehevertrag die Gütertrennung vereinbart haben. In der Zugewinngemeinschaft ist der Erbteil des Ehegatten höher als in der Gütertrennung. Sind neben dem Ehegatten noch Kinder des Verstorbenen vorhanden, erbt der länger lebende Ehegatte die Hälfte des Nachlasses des zuerst verstorbenen Ehegatten. Die Kinder teilen sich die andere Hälfte. Sind neben dem Ehegatten keine Kinder des Verstorbenen vorhanden, gibt es aber noch dessen Eltern oder Geschwister bzw. Nichten und Neffen, erbt der länger lebende Ehegatte ¾ des Nachlasses des zuerst verstorbenen Ehegatten. Gerade diese häufig nicht gewünschte Erbfolge macht die Errichtung eines Testaments oder Erbvertrages erforderlich.

Das steueroptimierte Testament

Ehegatten haben untereinander einen Erbschaftssteuerfreibetrag von 500.000,00 €. D.h. dass erst ein Nachlassvermögen oberhalb dieses Betrages bei einem Erbfall versteuert werden muss. Daneben gibt es noch andere Freibeträge bzw. Steuervergünstigungen, die genutzt werden können, bspw. die Steuerfreiheit für ein selbstgenutztes Familienheim. Für Kinder als Erben gilt, dass jedes Kind nach jedem Elternteil einen Erbschaftsteuerfreibetrag von 400.000,00 € hat. Bei größeren Vermögen, bspw. wenn mehrere Immobilien vorhanden sind, kann es dazu kommen, dass diese Freibeträge nicht ausreichend sind, um Steuerfreiheit zu erreichen. Dies gilt insbesondere dann, wenn – wie nicht selten – in einer Ehe die Vermögensverteilung deutlich unterschiedlich ist, also bspw. nur ein Ehegatte Immobilieneigentum hat und der andere nicht oder nur in geringerem Umfang.

Beispiel:

Die Eheleute Meier haben eine Tochter und einen Sohn. Das freistehende Einfamilienhaus im Wert von 350.000,00 € steht im Eigentum beider Eheleute. Herr Meier war erfolgreicher Handwerksunternehmer und hat zur Altersvorsorge ein Achtfamilienhaus gekauft, das einen Wert von 600.000,00 € hat. In einem Berliner Testament haben sich die Eheleute Meier wechselseitig zu Erben eingesetzt und anschließend für den zweiten Erbfall die Tochter und den Sohn zu gleichen Teilen als Erben vorgesehen.

Im ersten Erbfall bedeutet dies: Das Eigenheim bleibt steuerfrei, da hier eine besondere Steuerbefreiung gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG genutzt werden kann, vorausgesetzt, dass Frau Meier weitere 10 Jahre dort wohnt.

Das Mehrfamilienhaus übersteigt den Steuerfreibetrag von 500.000,00 €, so dass 100.000 € zu versteuern sind. (Die Steuervergünstigung für vermietete Immobilien gem. § 13d ErbStG einmal außen vor gelassen). Die Erbschaftsteuer würde also rund 11.000,00 € betragen.

Im zweiten Erbfall betrüge der Nachlass dann 950.000,00 €. Nach Abzug der Steuerfreibeträge beider Kinder wären dann je Kind 75.000,00 € zu versteuern, was zu einer Erbschaftsteuer je Kind von 5.250,00 € führen würde. Bei einer geschickten Testamentsgestaltung wäre es möglich gewesen, die Erbschaftsteuer auf 0,00 € zu reduzieren.

Das Berliner Testament führt in diesem Fall dazu, dass die Steuerfreibeträge der Kinder nach ihrem Vater ungenutzt verfallen. Dies sollte verhindert werden. Hierzu kann entweder den Kinder durch ein Vermächtnis das Mehrfamilienhaus zugewiesen werden. Frau Meier erhielte dann den Nießbrauch daran. Oder, wenn eine derartige Festlegung noch nicht gewünscht oder möglich ist, bspw. weil die Kinder noch recht jung sind, ein sog. Supervermächtnis gestaltet wird. Bei diesem wird es dem länger lebenden Elternteil ermöglicht, nach dem Tod des erstverstorbenen Elternteils festzulegen welches Kind welchen Vermögenswert aus dem Nachlass des zuerstverstorbenen Elternteils erhält. Dies ist äußerst flexibel in der Handhabung und verhindert, dass Steuerfreibeträge ungenutzt bleiben.

Wechselbezüglichkeit und Bindungswirkung

Die Bestimmung der Erben, angeordnete Vermächtnisse und Auflagen in einem gemeinschaftlichen Testament können nach dem Tod des Erstversterbenden für den länger Lebenden bindend sein. Dieser kann das gemeinschaftliche Testament also insoweit nicht mehr abändern. Eine Erbeinsetzung ist dann bindend, wenn sie wechselbezüglich ist. Dies bedeutet, dass aus Sicht des Erblassers die Einsetzung des Längerlebenden auch deshalb erfolgte, weil der Längerlebende seinerseits eine Person zu seinem Erben bestimmt hat, die auch dem Erblasser nahe stand. Dies ist bei der Einsetzung gemeinsamer Kinder als Schlusserben stets der Fall. Die Bindungswirkung soll letztlich dazu führen, dass ein einmal gemeinsam von den Eheleuten gefasster Plan zur Regelung der Erbfolge auch dann noch Bestand hat, wenn einer der Eheleute verstorben ist.

Testamentsanfechtung

Es gibt verschiedene Möglichkeiten ein Testament anzufechten. Eine dieser Anfechtungsmöglichkeiten sollte bereits berücksichtigt werden, wenn man ein Testament errichtet. In § 2079 BGB ist geregelt, dass eine Testamentsanfechtung dann möglich ist, wenn bei der Testamentserrichtung ein Pflichtteilsberechtigter nicht bekannt war, der zum Zeitpunkt des Erbfalles jedoch vorhanden ist. Ein solcher Fall liegt bspw. vor, wenn der längerlebende Ehegatte noch einmal heiratet. Der neue Ehegatte ist ein solcher Pflichtteilsberechtigter, der eben bei der Errichtung des ersten Testamentes noch nicht vorhanden gewesen ist. Das Anfechtungsrecht kann in einem Testament ausgeschlossen werden, so dass es bei der einmal bestimmten Erbfolge verbleibt.

Vorerebe und Nacherbe

Die Einsetzung eines Alleinerben und eines oder mehrerer Schlusserben in einem Berliner Testament dürfen nicht mit der Bestimmung eines Vorerben und eines Nacherben verwechselt werden. Die Vor- und Nacherbschaft ist eine gänzlich andere Erbfolge, wenngleich auch hier zwei Erbfälle hintereinander geregelt werden. Ein Vorerbe ist - anders als ein unbeschränkter Alleinerbe - in vielerlei Hinsicht in der Nutzung des Nachlasses eingeschränkt. In der Grundform darf der Vorerbe nur die Nutzungen ziehen. Dies bedeutet, dass er bspw. bei einer Immobilie diese nur selbst bewohnen oder vermieten darf. Der Verkauf der Immobilie ist nicht erlaubt. Bankguthaben darf der Vorerbe nicht für sich ausgeben, er darf nur die Zinsen für sich entnehmen. Daneben bestehen auch Auskunftspflichten des Vorerben gegenüber dem Nacherben.

Der Erblasser kann dem Vorerben jedoch gestatten das Erbe für sich zu verbrauchen und bspw. eine Immobilie auch zu verkaufen. Dies muss jedoch ausdrücklich in dem Testament gestattet werden. Der Vorerbe ist dann sog. befreiter Vorerbe. Von den Auskunftspflichten gegenüber dem Nacherben kann der Vorerbe jedoch nicht befreit werden.

Die Einsetzung eines Vorerben und eines Nacherben kann in bestimmten Fällen ein sinnvoller Weg sein. In einem Geschiedenentestament werden häufig die Kinder lediglich zu Vorerben eingesetzt und die Enkel oder andere Personen zu Nacherben bestimmt, um zu erreichen, dass der geschiedene Ehegatte bei Versterben des Kindes Vermögen erbt, dass aus dem Erbe des ehemaligen Ehegatten stammt.

Pflichtteil und Pflichtteilsstrafklausel

Gerade bei einem Berliner Testament muss der Pflichtteil der Kinder berücksichtigt werden. Die Kinder sind grundsätzlich pflichtteilsberechtigt. Wegen der Regelung im Berliner Testament, dass die Eheleute sich zunächst allein beerben, sind die Kinder für den ersten Erbfall von der Erbfolge ausgeschlossen. Sie könnten daher ihren Pflichtteil nach dem zuerst verstorbenen Erblasser geltend machen. Um dies für die Kinder wirtschaftlich unattraktiv zu machen, sollte daran gedacht werden, in dem Testament eine Pflichtteilsstrafklausel vorzusehen. Solche Pflichtteilsstrafklauseln gibt es in einer Vielzahl von Varianten. Unterschieden werden im Wesentlichen zwei Grundformen: Die automatisch wirkende Pflichtteilsstrafklausel und die Pflichtteilsstrafklausel, die es dem Längerlebenden in Form einer Öffnungsklausel ermöglicht, das Testament noch einmal zu ändern. Im letzten Fall kann der Längerlebende trotz bestehender Bindungswirkung ein eigenes ergänzendes Testament errichten. Ziel der Pflichtteilsstrafklausel ist es, einen Pflichtteilsberechtigten, der sich nicht an den Wunsch des Erblassers hält, vom Erbe auszuschließen.

Was kostet ein notarielles Testament? – Was kostet im Vergleich ein Erbschein?

Die Kosten für ein notarielles Testament richten sich nach dem Vermögen desjenigen, der das Testament errichten möchte. Zu dem Vermögen gehören neben Immobilien alle Geldanlagen, also bspw. Aktien, Guthaben auf Konten sowie sonstige Wertgegenstände. Sind Verbindlichkeiten vorhanden, bspw. zur Immobilienfinanzierung, werden diese als Abzugsposten berücksichtigt. Dabei gilt allerdings, dass Schulden nur soweit abgezogen werden, dass mindestens die Hälfte des Aktivvermögens verbleibt.

Ein Beispiel:

Die Eheleute Meier sind gemeinsam Eigentümer eines Einfamilienhauses im Wert von 250.000,00 €. Sie haben gemeinsam Ersparnisse von 30.000,00 €. Zur Finanzierung der Immobilie wurde ein Darlehen aufgenommen, bei dem noch 150.000,00 € zurückzuzahlen sind.

Immobilie: 250.000,00 €
Ersparnisse: 30.000,00 €
Summe Aktivvermögen: 280.000,00 €
Darlehen: 150.000,00 €
Reinvermögen: 130.000,00 €
Hälfte des Aktivvermögens: 140.000,00 €

Da die Hälfte des Aktivvermögens größer ist als das Reinvermögen, muss die Hälfte des Aktivvermögens für die Gebührenberechnung angesetzt werden, also ein Betrag von 140.000,00 €

Damit ergeben sich in unserem Beispielfall folgende Gebühren:

Beurkundung eines gemeinschaftlichen Testamentes, § 102 GNotKG, 21100 KV GNotKG, 2,0 aus 140.000,00 €: 654,00 €
Ersparnisse: 20,00 €
Summe: 674,00 €
Umsatzsteuer, KV 43014: 128,06 €
Registrierung des Testaments im Zentralen Testamentsregister: 30,00 €
Gesamtsumme: 832,06 €

Bei dem Berechnungsbeispiel wurden Auslagen für erforderliche Kopien nicht berücksichtigt, da diese nur individuell errechnet werden können.

Für die Verwahrung des Testaments beim zuständigen Amtsgericht (verpflichtend), entsteht dort eine Gebühr von 50,00 €.

Mit einem notariellen Testament ist nach dem Erbfall in der Regel ein Erbschein nicht erforderlich, weil mit dem Protokoll über die spätere Testamentseröffnung und dem Testament selbst der Nachweis geführt wird, wer Erbe geworden ist.

Mit einem notariellen Testament sorgt man also nicht nur dahingehend vor, dass eine individuelle und rechtssichere Testamentsgestaltung erfolgt, sondern man erspart seinen Erben auch nach dem Erbfall in erheblichem Maße die Beantragung eines Erbscheins bzw. bei einem gemeinschaftlichen Testament von zwei Erbscheinen.

Auch mit einem Erbschein sind nämlich Kosten verbunden.

Hier ein Beispiel:

Verstirbt in unserem Beispielfall Herr Meier zuerst, würde er bei unveränderten Zahlen einen Nachlass von 65.000,00 € hinterlassen. Die Kosten für einen Erbschein betragen dann 384,00 € (Erbscheinsverfahren + Eidesstattliche Versicherung). Verstirbt später auch Frau Meier, betragen die Kosten dann aus einem Nachlass von 130.000,00 €: 654,00 €.

In der Summe ist in den meisten Fällen daher das notarielle Testament günstiger als ein selbst geschriebenes Testament oder auch gar kein Testament, da bei einem notariellen Testament - wie gesagt – in der Regel kein Erbschein erforderlich ist.