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Patienten­verfügung & Vorsorgevollmacht

Die Vorsorgevollmacht und die Patientenverfügung sind die beiden wesentlichen Bausteine, mit denen erreicht werden soll, dass im Falle der Betreuungs- und Pflegebedürftigkeit eine oder auch mehrere Personen in der Lage sind, die Verantwortung für das persönliche Wohlergehen und die Vermögensangelegenheiten des Vollmachtgebers zu übernehmen. Dem Bevollmächtigten als auch den behandelnden Ärzten wird mit der Patientenverfügung zudem ein „Leitfaden“ für die medizinische Versorgung des Vollmachtgebers an die Hand gegeben.

Sowohl Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung müssen schriftlich verfasst werden. Zur besseren Akzeptanz, insbesondere auch für Bankgeschäfte, ist eine notarielle Vollmacht empfehlenswert. Sollen von der Vollmacht auch Immobiliengeschäfte mit umfasst sein, ist eine notarielle Vollmacht erforderlich, da einfache schriftliche Vollmachten für das Grundbuch nicht ausreichend sind. Zu beachten ist auch, dass die Vorschriften des BGB zum Verbraucherdarlehen vorsehen, dass ein Darlehensabschluss nur mit einer notariell beurkundeten Vollmacht möglich ist. Hier ist insbesondere an Fälle zu denken, bei denen aufgrund einer noch laufenden Immobilienfinanzierung eine Anschlussfinanzierung erfolgen muss oder bspw. ein höherer Finanzbedarf wegen einer Dach- oder Fassadensanierung erforderlich ist.

Die Vorsorgevollmacht

In einer Vorsorgevollmacht legt der Vollmachtgeber eine oder mehrere Personen fest, welche sich um seine persönlichen wie auch finanziellen Angelegenheiten kümmern soll/ en, sollte der Vollmachtgeber später nicht mehr in der Lage sein, sich um seine Angelegenheiten selbst zu kümmern. Die Vorsorgevollmacht dient damit in erster Linie dazu, eine Person des Vertrauens in die Lage zu versetzen, alle wichtigen Entscheidungen verbindlich treffen zu können. Auf diese Weise wird auch die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung vermieden, bei der eine unbekannte Betreuungsperson durch das Gericht bestellt wird und die mit nicht unerheblichen Kosten verbunden ist.

Im Bereich der persönlichen Angelegenheiten erfolgt eine Bevollmächtigung zur Entscheidung über die Durchführung, die Nichtdurchführung oder auch den Abbruch einer medizinischen Behandlung oder Maßnahme entsprechend § 1904 BGB. In diesem Zusammenhang ist die Patientenverfügung von besonderer Bedeutung, da sie dem Bevollmächtigten als Leitfaden dienen soll, wie sich der Vollmachtgeber in zuvor festgelegten Behandlungssituationen zu entscheiden hätte, wäre er in der Lage gewesen, selbst eine Entscheidung zu treffen. Können der Bevollmächtigte und der behandelnde Arzt Einigkeit darüber erzielen, wie der Vollmachtgeber in der konkreten Behandlungssituation entschieden hätte, so kann eine bestimmte Behandlung durchgeführt oder bspw. ein Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen erfolgen.

Zu den persönlichen Angelegenheiten zählen ferner die Frage nach einer Unterbringung in einem Heim, einem Krankenhaus oder sonstigen Einrichtung, die zwangsweise Durchführung einer Behandlung und die Durchführung sonstiger freiheitsbeschränkender Maßnahmen wie bspw. das Anbringen von Bettgittern oder die Fixierung in einem Rollstuhl gegen den natürlichen Willen des Vollmachtgebers im Sinne von § 1906 BGB. Gemeint ist also eine Situation, in der der Vollmachtgeber aufgrund einer schwerwiegenden Einschränkung seiner Geistestätigkeit nicht in der Lage ist, bspw. die Notwendigkeit seiner Unterbringung in einem Heim zu erkennen. In aller Regel ist dies eine Situation, in der die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers nicht mehr vorhanden ist. Er hat jedoch noch den „natürlichen Willen“ nicht in dem Heim zu bleiben. Auch hier dient die Vollmacht dazu, dass diese sehr wesentlichen Entscheidungen nicht durch einen „fremden“ Betreuer, sondern durch eine vorher festgelegte Person des Vertrauens getroffen werden können. Da es bei diesen Entscheidungen darum geht, eine Maßnahme oder Unterbringung gegen den Willen des Vollmachtgebers durchzuführen, ist jedoch stets zusätzlich die Genehmigung des Betreuungsgerichts für die Durchführung der Unterbringung bzw. Zwangsmaßnahme einzuholen.

Der Bereich der Vermögenssorge umfasst letztlich die Befugnis alle finanziellen Angelegenheiten, wie bspw. Bankgeschäfte oder Immobilienangelegenheiten zu regeln, Behördengänge zu erledigen etc. Die Vorsorgevollmacht ist also in der Regel auch eine Generalvollmacht, sodass der Bevollmächtigte all das tun kann, was der Vollmachtgeber auch selbst zu tun in der Lage gewesen wäre.

Die Patientenverfügung

In der Patientenverfügung wird festgelegt, welche Behandlungsmaßnahmen der Patient in bestimmten Behandlungssituationen gewünscht oder nicht gewünscht hätte, wäre er in der Lage gewesen, selbst eine Entscheidung zu treffen. Gemeint sind also Situationen, in der der Patient bspw. im Koma liegt oder bspw. aufgrund einer weit fortgeschrittenen Demenzerkrankung nicht mehr in der Lage ist, für sich selbst zu entscheiden. Hinzu kommt eine gesundheitliche Situation, bei der entweder der Tod bevorsteht oder eine Erkrankung vorliegt, die einen unumkehrbar tödlichen Verlauf genommen hat, auch wenn der Todeszeitpunkt selbst noch nicht absehbar ist. Ferner zählt hierzu auch ein Zustand, in dem der Patient nicht mehr in der Lage ist und auch nicht mehr sein wird, mit seiner Umwelt in Kontakt zu treten, also eine dauerhafte schwerwiegende Gehirnschädigung vorliegt.

In derartigen Behandlungssituationen dient die Patientenverfügung dazu, einem Bevollmächtigten oder Betreuer und dem behandelnden Arzt eine Entscheidungsgrundlage für die Durchführung oder den Abbruch einer medizinischen Behandlung zu geben. Der Patient legt also fest, ob er bspw. eine künstliche Ernährung wünscht oder nicht, die Durchführung lebenserhaltender Maßnahmen, wie bspw. die Nutzung einer Herz-Lungenmaschine erfolgen soll oder nicht, Wiederbelebungsmaßnahmen durchgeführt werden sollen oder nicht, etc.

Eine einmal getroffene Patientenverfügung gilt nach dem Willen des Gesetzgebers unabhängig von der Art und dem Stadium einer Erkrankung und muss auch nicht regelmäßig erneuert werden.